Die Jagd im Laufe der Geschichte

Schon in der Altsteinzeit wurde von Menschen gejagt – Jäger und Sammler ist die gängige Bezeichnung für Menschen dieser Zeit. Die Jagd diente hauptsächlich zur Nahrungsversorgung und lieferte neben Fleisch wertvolle tierische Nebenprodukte wie Knochen und Felle. Von den Anfängen des Menschen als Jäger bis ins 7. Jahrhundert hinein durfte zu jeder Zeit alles Wild an jedem Ort mit allen Mitteln gefangen oder erlegt werden. Entsprechend eng ist die Jagdgeschichte mit der Entwicklungsgeschichte der Menschheit verzahnt.

Jagd prägte die Kultur, Sozialordnung, Sprache, Musik und Kunst. Selbst Mythos und Religion erscheinen zuerst im Umkreis jagdlicher Betätigung. Denn eine erfolgreiche Jagd war die Voraussetzung für das Überleben. Die Beute diente ausschließlich der Lebens- und Nahrungssicherung, so wurden Felle für die Kleidung, Knochen für die Herstellung von Werkzeug und Waffen gebraucht. Das Fleisch war unerlässliche Grundlage der Ernährung.

Mit der zunehmenden Sesshaftigkeit und damit verbundenen Domestizierung von Tieren trat die Jagd als Lebensgrundlage in weiten Teilen der Bevölkerung zunehmend in den Hintergrund, da Ackerbau und Viehzucht die Jagd in ihrer lebensnotwendigen Funktion ablöste. In den antiken Hochkulturen wurde die Jagd in Teilen als Freizeitvergnügen betrachtet. Sie wurde zunehmend nur noch von einem kleinen Teil der Gesamtbevölkerung ausgeübt.

Im deutschen Bereich setzte sich im 7. Jahrhundert n. Chr. mit dem fränkischen Reich eine neue Bewertung der Jagd durch. Die Könige strebten nach einer jagdlichen Sonderstellung, die im 9. Jahrhundert weitgehend anerkannt wurde. Das Recht des freien Tierfangs wurde durch sogenannte Bannforste eingeschränkt, in denen der Herrscher sich die alleinige Nutzung vorbehielt und Förstern die Verwaltung übergab.

Ursprünglich diente die Bannlegung der Erhaltung der Jagd, erst später kam die Schonung und Pflege des Waldes durch Rodungsverbote und Nutzungsbeschränkungen hinzu. Die übergroße Jagdleidenschaft mancher Herrscher bot Anlass zu heftiger Kritik. So war die Verpflichtung zu Jagdfrondiensten sowie der umfangreiche Jagd- und Wildschaden in Flur und Wald eine der Ursachen für die Bauernkriege ab dem 14./15. Jahrhundert.

Bis im Mittelalter wurde die Jagd immer mehr zum Privileg des Adels sowie staatlicher und kirchlicher Würdenträger. Aus dem Mittelalter stammt auch die Unterscheidung in „hohe Jagd“ – die dem Adel vorbehaltene Jagd auf Hochwild – und „niedere Jagd“ auf kleinere Tiere wie Hasen und Federwild (Niederwild). Bezirke in denen das Jagdrecht alleine dem König zustanden wurden als Wildbann bezeichnet. Im 13./14. Jahrhundert begann die königliche Zentralgewalt zu schwinden, die Macht der Landesherren wuchs. Das Bannrecht ging auf die Landesherren über, die das Jagdrecht in ihrem Territorium einforderten.

Ab 1500 beanspruchte der Landesfürst das Jagdausübungsrecht nicht nur in den ehemaligen Bannforsten, sondern im ganzen Land (Jagdregal). Durch die damit verbundene Einteilung in hohen und niederen Adel entstand auch die hohe und niedere Jagd. Der niedere Adel und die Bauern durften beispielsweise Hase, Fasan und Reh, also das Niederwild, erlegen, während die hohe Jagd u. a. auf Hirsch, Wildschwein oder Gams dem hohen Adel vorbehalten war. Aus dieser Zeit stammt die Unterscheidung in Hoch- und Niederwild, die sich bis heute im Sprachgebrauch erhalten hat.

Die Revolution 1848 änderte die bisher bestehende Regelung. Endgültig wird die Jagd an den Besitz von Grund und Boden gebunden. Mindestgrößen der Jagdflächen wurden vorgeschrieben und Verpachtungen ermöglicht, soweit das Jagdausübungsrecht nicht selber genutzt wurde. Erstmals wurden von Behörden Jagdkarten ausgestellt, sie sind die Vorläufer unserer Jagdscheine. Schon damals legten die Grundeigentümer Flächen zu Jagdgenossenschaften zusammen und damit auch den Keim für unser heutiges Reviersystem.

Der Durchbruch zu neuen jagdgesetzlichen Regelungen – wie Bewirtschaftung des Schalenwildes und Verbot des Schrotschusses auf Rehwild – kündigte sich 1925 im Sächsischen, 1926 im Thüringischen Landesjagdgesetz und 1934 im Preußischen Jagdgesetz an. Ein alles vereinheitlichendes Jagdgesetz wurde bereits ab 1931 ausgearbeitet und 1934 als Reichsjagdgesetz erlassen. Es schrieb unter anderem die Gründung von Jagdgenossenschaften, die behördliche Abschussplanung und die bestandene Jägerprüfung zur Erlangung eines Jagdscheines vor. Die Jagdwissenschaft erlebte in der Folgezeit einen deutlichen Aufschwung.

Nach dem Zweiten Weltkrieg wurden die Jagdwaffen unter Androhung der Todesstrafe eingezogen, die Jagd für deutsche Jäger verboten. Den Besatzungssoldaten wurde hingegen die Jagd als Freizeitbeschäftigung erlaubt. Für sie gab es keinerlei Regeln und Vorschriften. Mit Maschinengewehren und Handgranaten wurden die Reviere leergeschossen, gleichzeitig führte die Lebensmittelknappheit in Deutschland zu starker Wilderei. Aber bereits 1946 wurden in der britischen Besatzungszone Jägervereinigungen zugelassen. Zudem trat der amerikanische Gouverneur Lucius D. Clay für ein geregeltes, organisiertes Jagdwesen ein. In den Ländern der amerikanischen Zone hob das Militärregierungsgesetz von 1948 das Reichsjagdgesetz auf. In den anderen Besatzungszonen wurde die Jagd und die Entwicklung der Jagdverbände unterschiedlich gehandhabt.

Der Plan eines bundeseinheitlichen Jagdrechts stieß zunächst auf politische und verfassungsrechtliche Bedenken, wurde jedoch konsequent weiterverfolgt. 1949 wurde in Bad Dürkheim der Deutsche Jagdschutz-Verband gegründet, dem sich im Laufe der Jahre alle westdeutschen Landesjagdverbände anschlossen. Am 1. April 1953 trat in der Bundesrepublik das Bundesjagdgesetz – als jagdrechtliches Rahmengesetz – in Kraft. Es kann nur Rahmenvorschriften erlassen, ausführende und ergänzende Vorschriften sind allein Sache der Länder und werden durch die jeweiligen Landesjagdgesetze geregelt.

In der DDR wurde 1953 das Jagdrecht vom Grundeigentum getrennt und in ein Volksjagdrecht überführt. Die Ausübung bekamen zunächst Jagdgesellschaften übertragen, die unentgeltlich Jagdflächen zur Verfügung erhielten. Die Mitglieder der Jagdgesellschaften entrichteten einen einheitlichen, geringen Mitgliedsbeitrag. Das erlegte Schalenwild war ablieferungspflichtig, die Wildbewirtschaftung erfolgte durch staatliche Forstwirtschaftsbetriebe.

Nach dem Fall der Mauer galten Übergangsregelungen, in der Folge wurden in den fünf neuen Ländern Landesjagdgesetze und weitere jagdrechtliche Vorschriften auf Grundlage des Bundesjagdgesetzes erlassen. 

Heute wird Jagd nicht nur national, sondern auch international bestimmt. Immer mehr nimmt die Europäische Union auf die jagdrechtlichen und jagdpolitischen Geschicke Einfluß. Die Wahrnehmung der jagdlichen Interessen in der Europäischen Union und im Europarat liegt bei der FACE, dem Zusammenschluß der europäischen Jagdschutzverbände als Vertretung von rund 7 Millionen Jägern.

Heute wird die Jagd in Deutschland von privaten Jägern ausgeübt. Darüber hinaus wird das Jagdrecht in den Staats- und Landesforsten durch die Forstämter ausgeübt oder zum Teil ebenfalls weiterverpachtet. Das Jagdrecht ist fest mit dem Grundbesitz verknüpft.

Inhalte in Teilen aus www.jagd.bz und www.jagd-online.de

 

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